Rz. 4

Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO darf nicht durchführbar sein. Ob das auf subjektiven oder objektiven Gründen beruht, ist unerheblich.[7] Die Ursachen können im objektiven Bereich oder in der Person des Eigentümers begründet sein. Hierher gehören die Fälle, dass ein an sich feststehender Rechtsübergang sich mit den nach § 29 GBO erforderlichen Beweismitteln nicht nachweisen lässt oder der Aufenthalt des Eigentümers unbekannt ist. Auch eine vorübergehende Undurchführbarkeit des Verfahrens ist ausreichend. Dagegen ist § 82a GBO nicht schon deswegen anwendbar, weil sich der Weg des § 82a GBO gegenüber dem des § 82 GBO als zweckmäßiger erweist.[8] Allerdings können Zweckmäßigkeitserwägungen dann eine Rolle spielen, wenn das Verfahren nach § 82 GBO nur vorübergehend nicht durchführbar ist und das Grundbuchamt zu entscheiden hat, ob deshalb das Verfahren nach § 82 GBO einstweilen auszusetzen oder die Berichtigung von Amts wegen durchzuführen ist.

[7] Bauer/Schaub/Sellner, § 82a Rn 4; Hügel/Holzer, § 82a Rn 5.
[8] Hügel/Holzer, § 82a Rn 4; a.A. KG JR 1953, 185.

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