Rz. 30

Wird die Anhörungsrüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen (also nicht nur teilweise), fällt eine Gerichtsgebühr von 66 EUR an (Nr. 19200 KV GnotKG). Das Rügeverfahren gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b RVG zum Rechtszug, so dass keine gesonderte Gebühr für den RA anfällt. Eine Ausnahme besteht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts ausschließlich auf das Rügeverfahren bezieht. In diesem Fall entstehen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV RVG und ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3331 VV RVG.

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