Rz. 32

Sobald die Bundesregierung bzw. die jeweilige Landesregierung bzw. die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen dies durch Verordnung (vgl. die Ermächtigung in § 81 Abs. 4 S. 1 GBO) für den jeweiligen Bereich zugelassen haben, können auch in Grundbuchbeschwerdeverfahren die Gerichtsakten elektronisch geführt werden (dazu § 73 Rdn 35 ff.). Abs. 4 ergänzt die Regelung in § 135 Abs. 3 GBO, die die Einführung der elektronischen Akte bei den Grundbuchämtern betrifft. Bis zur Zulassung der elektronischen Aktenführung muss bei Einreichung des Rechtsmittels als elektronisches Dokument für die noch in Papierform geführte Gerichtsakten ein Ausdruck des übermittelten elektronischen Dokuments gefertigt werden. Die weiteren organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung sowie Aufbewahrung der elektronischen Gerichtsakte müssen die Bundesregierung bzw. die jeweils zuständige Landesregierung durch Verordnungen regeln (§ 81 Abs. 4 S. 2 GBO). Bisher ist eine flächendeckende elektronische Aktenführung noch nicht eingeführt worden. In NRW ist seit 2022 in Grundbuchbeschwerdeverfahren die elektronischen Akte eingeführt worden.

 

Rz. 33

Zu den Einzelheiten der elektronischen Aktenführung s. § 73 GBO Rdn 35 ff. sowie auf die Kommentierungen zu § 130a ZPO bzw. § 14 FamFG[43] verwiesen.

[43] Z.B. Sternal/Sternal § 14 Rn 9 ff.

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