Rz. 11

Die Gründe, aus denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, sind in § 41 ZPO enthalten. Es handelt sich vor allem um die eigene Beteiligung bzw. die Beteiligung seines (auch früheren) Ehegatten/Lebenspartner am Verfahren, um verwandtschaftliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten und um Fälle der Vorbefassung mit der anstehenden Sache. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu § 42 ZPO bzw. § 6 FamFG[6] verwiesen.

[6] Z.B. Sternal/Sternal, § 6 Rn 8 ff.

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