Rz. 69

Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, der Rechtsbeschwerde abzuhelfen. Selbst vor Einlegung der Rechtsbeschwerde kann das OLG seiner Entscheidung nach Erlass nicht ändern. Dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 FamFG zulässig. Nur wenn die Entscheidung über die Beschwerde unwirksam ist, kann das OLG sie selbst (klarstellend) aufheben. Das Beschwerdegericht kann eine ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht widerrufen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge