Rz. 68

Rechtsbeschwerde und ihre Begründung sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben (§ 71 Abs. 4 FamFG). Damit wird gegebenenfalls auch die Anschließungsfrist in Lauf gesetzt. Mit der ausdrücklichen Verweisung in Abs. 3 auf § 74 FamFG wird nach dessen Abs. 1 ausdrücklich angeordnet, dass das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen hat, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge