Rz. 79

Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) zu ergehen und ist mit Gründen (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) zu versehen. Ausnahmen von der Begründungspflicht bestehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 4 FamFG), wenn die Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss verworfen wird (§ 74a Abs. 2 FamFG) und zuvor ein mit Begründung versehener Hinweis ergangen ist (§ 74a Abs. 3 FamFG) oder wenn die erhobenen Verfahrensrügen keine Erfolg haben (§ 74 Abs. 3 S. 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO).

 

Rz. 80

Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist sämtlichen Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben. Insoweit ist § 77 GBO entsprechend anzuwenden, darüber hinaus aber auch § 41 Abs. 1 FamFG. Die Bekanntgabe hat nach § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG durch förmliche Zustellung nach den Vorschriften der ZPO oder durch Aufgabe zur Post zu erfolgen.

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