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Die dritte Fallgruppe betrifft die Notwendigkeit der Zulassung, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Hier geht es um Fälle, in denen bei den Unterinstanzen oder bei anderen Beschwerdegerichten eine unterschiedliche Rechtsprechung entstanden ist, die eine höchstrichterliche Klärung verlangt. Maßgeblich ist, dass von den Gerichten bei vergleichbaren Sachverhalten unterschiedliche Rechtsätze zugrunde gelegt werden.[53] Zudem kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern, wenn gegen eine bestehende BGH-Rechtsprechung ernst zu nehmende Einwände im Schrifttum vorgebracht werden.

[53] BGH NJW-RR 2007, 1676; BGH NJW 2004, 1167; vgl. auch BVerfG WM 2020, 1975.

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