Rz. 52

Das Beschwerdegericht darf seine nach § 77 GBO wirksam gewordene Entscheidung nicht mehr ändern. Auch wenn keine Rechtsbeschwerde eingelegt ist, gilt für das Beschwerdegericht das Änderungsverbot. Das folgt bereits daraus, dass das Beschwerdegericht nach Erlass seiner Entscheidung nicht mehr mit der Sache befasst ist.[119] Dies gilt auch bei einer Gegenvorstellung, die im Beschwerdeverfahren nach § 71 GBO unzulässig ist (s. vor § 71 GBO Rdn 13), da das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung abgeschlossen ist und das Beschwerdegericht damit seine Entscheidungsbefugnis verliert.[120] Ausnahmen bestehen bei offensichtlichen Unrichtigkeiten, die gem. § 42 FamFG berichtigt werden können, oder im Fall einer begründeten Anhörungsrüge gem. § 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 FamFG. Zudem kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung (deklaratorisch) aufheben, wenn diese unwirksam ist, z.B. bei einer Entscheidung über eine nicht existente Beschwerde wegen fehlender Einlegung oder Zurücknahme der Beschwerde;[121] auch das Rechtsbeschwerdegericht kann auf die Rechtsbeschwerde eine solche Entscheidung aufheben.[122]

[119] RGZ 70, 236; KG OLGZ 1966, 608; OLG Düsseldorf JR 1952, 686.
[120] So auch Hügel/Kramer, § 77 Rn 65.
[121] BayObLGZ 1965, 347; Demharter, § 77 Rn 43.
[122] BayObLGZ 1988, 259, 261.

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