Rz. 30

Hält das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde für gegeben, so hat es die Sachprüfung vorzunehmen. Ergibt diese, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, dann ist sie als unbegründet zurückzuweisen.[88] Dabei kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis berechtigt ist. Die zurückweisende Beschwerdeentscheidung kann auf anderen als den vom Grundbuchamt angeführten Gründen oder auf vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweisen beruhen. Deshalb kann eine im Zeitpunkt ihres Erlasses unrichtige Entscheidung sich infolge neuen Vorbringens oder veränderter Umstände nunmehr als im Ergebnis zutreffend erweisen. Vorab ist aber dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren, damit dieser zu den neuen Gesichtspunkten bzw. rechtlichen Erwägungen Stellung nehmen kann.

 

Rz. 31

Eine anfänglich begründete Beschwerde ist als gegenstandslos zurückzuweisen, wenn die Grundbuchlage sich so verändert hat, dass es zur Eintragung des beantragten Rechts nicht mehr kommen kann, etwa weil die Berechtigung des Bewilligenden inzwischen aufgehört hat.[89] Bei einer teilweisen Begründetheit des Rechtsmittels ist, sofern der Verfahrensgegenstand trennbar ist, der unbegründete Teil zurückzuweisen und im Übrigen dem Rechtsmittel stattzugeben. Bei einer unbegründeten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, kann das Beschwerdegericht die vom Grundbuchamt gesetzte Beseitigungsfrist verlängern, Dies kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn die Frist bereits abgelaufen ist oder deren Ablauf alsbald droht.

[88] Vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530.
[89] KGJ 26, 244.

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