Rz. 55

Wird die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so wird die volle Gerichtsgebühr von 1,0, höchstens aber ein Betrag von 800 EUR erhoben (Nr. 14510 KV GNotKG). Wird die Beschwerde vor einer Entscheidung zurückgenommen, ist die Hälfte der vollen Gerichtsgebühr zu zahlen, höchstens aber ein Betrag von 400 EUR (Nr. 14511 KV GNotKG). Eine Ausnahme besteht, wenn für die Vornahme des Geschäfts eine Festgebühr vorgesehen ist. Dann richtet sich gem. vor 1.4.5 KV GNotKG die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 19116 KV GNotKG. Beschwerden mehrerer Beteiligter gegen dieselbe Entscheidung gelten kostenrechtlich als eine gemeinschaftliche Beschwerde, sofern das gleiche Ziel verfolgt wurde. Kostenschuldner ist grundsätzlich der Beschwerdeführer (vgl. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GNotKG).

 

Rz. 56

Wird der Beschwerde stattgegeben, so werden weder Gerichtsgebühren noch Auslagen erhoben. Wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird, fällt gem. Nr. 14510 KV GNotKG die Gebühr nur aus dem für den verwerfenden oder zurückweisenden Teil der Beschwerdeentscheidung festzusetzenden Geschäftswert an.

 

Rz. 57

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entsteht bei einer Beschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung gem. der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b zu Nr. 3200 VV RVG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dagegen fällt bei einer sog. einfachen Beschwerde, d.h., solchen gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen, eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG an.[128] Str. ist, ob bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gem. § 18 die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG oder nach Nr. 3500 VV RVG anfällt.[129] Zudem kann in Ausnahmefällen eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG bzw. Nr. 3513 VV RVG hinzukommen.

[128] Sternal/Göbel § 58 Rn 150; wohl auch Demharter, § 77 Rn 42.
[129] Das OLG München FGPrax 2019, 286 bejaht den Anfall einer Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG, wenn mit der Beschwerde zugleich ein weitergehender Antrag zurückgewiesen wird; vgl. auch Demharter, § 77 Rn 42.

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