Rz. 1

Das eigentliche Beschwerdeverfahren ist in der GBO nur rudimentär geregelt. § 77 trifft lediglich eine Regelung über die Begründung der Beschwerdeentscheidung sowie deren Bekanntgabe, in der Vorschrift noch als Bekanntmachung bezeichnet. Um die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung zu stärken und dessen Akzeptanz bei den Beteiligten zu erhöhen, schreibt die Regelung in Übereinstimmung mit anderen Verfahrensordnungen (z.B. § 69 FamFG) vor, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts stets zu begründen und dem Beschwerdeführer bekannt zu geben ist. Zudem wird in den Fällen der Zulassung der Rechtsbeschwerde dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH) die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in rechtlicher Hinsicht nur ermöglicht, wenn diese mit Gründen versehen ist und die tatsächlichen Feststellungen erkennbar sind. Dass dem Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung mitzuteilen ist, ist für ein Verfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen soll, an sich selbstverständlich und hätte keiner ausdrücklichen Regelung bedurft.

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