Rz. 13

Richtet sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags, so muss das Beschwerdegericht die gesamte Sach- und Rechtslage überprüfen. Gelangt es zu dem Ergebnis, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unrichtig ist, so muss es prüfen, ob dem Antrag andere Hindernisse entgegenstehen, und kann entweder das Grundbuchamt zur Eintragung oder zum Erlass einer Zwischenverfügung anweisen oder die Beschwerde aus anderen Gründen zurückweisen.[24]

[24] BayObLG FamRZ 1989, 321; BayObLG Rpfleger 1967, 12; KG DNotZ 1972, 178; OLG Hamm OLGZ 1978, 304.

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