Rz. 16

Es bedarf keines förmlichen Antrags, da das Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden hat. In der Praxis empfiehlt sich indes eine entsprechende Anregung an das Beschwerdegericht unter Darlegung der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Das Beschwerdegericht hat etwa erforderliche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen.[26] In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist eine Anhörung der übrigen Beteiligten nicht erforderlich; diese muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in entsprechender Anwendung des § 38 FamFG durch Beschluss zu ergehen, der gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG zu erlassen ist. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da durch die Entscheidung über die einstweilige Anordnung keine besonderen Kosten und Gebühren entstehen. Über die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf es selbst dann keiner förmlichen Entscheidung, wenn der Beschwerdeführer den Erlass angeregt hat.

[26] Hügel/Kramer, § 76 Rn 2.

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