Rz. 9
Welche konkrete einstweilige Anordnung das Gericht treffen will, liegt ebenfalls in seinem Ermessen. Die einstweilige Anordnung muss sich im Rahmen des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens halten, der dem Beschwerdegericht angefallen ist.[16] Der Erlass von Maßnahmen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen, ist nur im Rahmen einer selbstständigen einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG möglich.[17] Das Gesetz hebt drei Maßnahmen besonders hervor: Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs bzw. die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Daneben kann das Gericht jede Maßnahme wählen, die geeignet ist, die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers vor Schaden zu schützen.
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