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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht nach § 76 GBO fällt keine Gebühr an. Eintragungen und Löschungen, die aufgrund von einstweiligen Anordnungen des Beschwerdegerichts vorgenommen werden, sind nach vor 1.4 Abs. 2 Nr. 2 vor Nr. 14110 KV GNotKG gerichtsgebührenfrei.

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