Rz. 20

Bei Zurücknahme oder Zurückweisung der Beschwerde erfolgt von Amts wegen die Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs (§ 76 Abs. 2 GBO). Eine besondere Anordnung des Beschwerdegerichts oder ein entsprechender Antrag sind nicht erforderlich. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hindert die Löschung nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch eine neue einstweilige Anordnung erlassen (siehe Rdn 4).

 

Rz. 21

Im Fall der Stattgabe der Beschwerde wird die Vormerkung oder der Widerspruch in das endgültige Recht umgeschrieben. Die Umschreibung erfolgt, wenn mit der Beschwerde die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs erstrebt wird, in der Weise, dass die vorläufige Vormerkung oder der vorläufige Widerspruch durch einen Vermerk als endgültig bezeichnet werden;[33] eine Wiederholung der früheren, wörtlich gleichlautenden Eintragung ist nicht erforderlich.[34]

[33] Bauer/Schaub/Sellner, § 76 Rn 10; Demharter, § 76 Rn 5; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 16.
[34] RGZ 113, 234; KGJ 52, 147.

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