Rz. 3

Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, also das dem Grundbuchamt im Instanzenzug übergeordnete OLG. Wechselt die Zuständigkeit des Grundbuchamts, nachdem dieses über einen Eintragungsantrag entschieden hatte, und wird sodann Beschwerde eingelegt, so hat das OLG über die Beschwerde zu entscheiden, das dem nunmehr zuständigen Grundbuchamt übergeordnet ist.[3] Liegen Grundstücke, an denen Gesamtrechte bestehen, in den Bezirken verschiedener OLG, so sind widersprechende Entscheidungen möglich; diese können nur im Falle einer zugelassenen Rechtsbeschwerde durch den BGH gem. § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO beseitigt werden.[4] Allein die theoretische Möglichkeit divergierender Entscheidungen genügt indes noch nicht für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 Abs. 2 GBO. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 FamFG für die in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter liegenden Grundstücke kommt nach § 1 Abs. 2 GBO nur für die erste Instanz, nicht aber für das Beschwerdegericht in Betracht.[5]

[3] KG JFG 13, 402.
[4] Demharter, § 72 Rn 3; Hügel/Kramer, § 72 Rn 3; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 72 Rn 3.
[5] Bauer/Schaub/Sellner, § 72 Rn 4; Demharter, § 72 Rn 3; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 72 Rn 3.

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