Rz. 72

Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist nur zu dem Zweck eingeräumt, dem Antragsrecht zum Erfolg zu verhelfen, also den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch zu ermöglichen, nicht aber, um eine Eintragung in das Grundbuch zu verhindern.[270] Deshalb kann mit der Beschwerde nicht begehrt werden, den Eintragungsantrag zurückzuweisen.[271] Ebenso wenig kann mit der weiteren Beschwerde die Aufhebung der Zurückweisung eines Eintragungsantrages mit dem Ziel angefochten werden, den Eintragungsantrag aus anderen Gründen zurückzuweisen.[272] Jedoch muss einem Dritten, der vom Beschwerdegericht infolge einer Verwechselung der Identität als Beschwerdeführer behandelt wird, das Recht eingeräumt werden, gegen die das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung im Falle der Zulassung die Rechtsbeschwerde einzulegen.[273]

[270] BayObLG FGPrax 1998, 87; BayObLG FamRZ 1988, 503; BayObLGZ 1980, 37, 41; OLG München, FGPrax 2006, 202; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1168; OLG Hamm FGPrax 1995, 14; vgl. auch BGH NJW 1998, 3347; a.A. Bauer/Schaub/Sellner, § 79 Rn 68 m.w.N.
[271] BayObLGZ 1994, 115, 117; BayObLGZ 1987, 431, 432 f.
[272] BayObLGZ 1980, 37, 41.
[273] Vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1168, noch zum früheren Recht.

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