Rz. 70

Der Grundstückseigentümer hat kein Beschwerderecht, wenn die Löschung des Pfandrechts an einer Hypothek abgelehnt wird;[258] ebenso nicht der Miteigentümer, der sich gegen die Belastung des Bruchteils eines anderen Miteigentümers wendet;[259] desgleichen nicht der Gläubiger eines Grundstückserwerbers, wenn der Eintragungsantrag des letzteren zurückgewiesen worden ist.[260] Bei einer Gütergemeinschaft besitzt ein Ehegatte hinsichtlich des Gesamtgutes kein Beschwerderecht, sofern nicht ausnahmsweise eine gem. § 1455 BGB bestimmte Verwaltungshandlung vorliegt, die ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen vornehmen kann; dazu zählt z.B. die Einlegung einer Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek.[261] Dem Wohnungseigentumsverwalter das Beschwerderecht gegen die Eintragung des Verzichts eines Wohnungseigentümers auf sein Wohnungseigentum.[262] Der schuldrechtlich zur Herbeiführung der Löschung einer Auflassungsvormerkung Verpflichtete hat kein Beschwerderecht zur Durchsetzung der Löschung wegen Unrichtigkeit. Wer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechts hat, kann durch Widerspruch oder Beschwerde die Eintragung dieses Rechts für einen anderen nicht hindern.[263]

 

Rz. 71

Dem Gläubiger, der die Zwangsversteigerung aufgrund eines persönlichen Schuldtitels betreibt, fehlt das Beschwerderecht, wenn er das Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts geltend macht.[264] Kein Beschwerderecht hat auch der Nacherbe, für den im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, gegen die Anordnung, die vom Vorerben erklärte Auflassung eines Nachlassgrundstücks im Grundbuch einzutragen.[265] Jedoch steht dem Nacherben im Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks nach § 22 GBO gegen eine ihm nachteilige Entscheidung ein Beschwerderecht zu.[266] Der aus einer Eigentumsverschaffungsvormerkung Berechtigte hat hinsichtlich eines Grundpfandrechts kein eigenes Beschwerderecht.[267] Wird aber der zunächst nicht beschwerdeberechtigte Vormerkungsberechtigte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so begründet das seine Beschwerdeberechtigung.[268] Demgegenüber steht dem Vormerkungsberechtigten aus einer Bauhandwerkersicherungsvormerkung kein Beschwerderecht gegen eine vormerkungswidrige Eintragung zu.[269]

[258] KG OLGRspr. 30, 22.
[259] KG HRR 32 Nr. 1469; OLG München v. 1.3.2016 – 34 Wx 70/16, NJOZ 2016, 753, betr. die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers; Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 84.
[260] KG HRR 31 Nr. 3.
[261] OLG München FGPrax 2011, 18; FamRZ 2011, 1058.
[262] BayObLG DNotZ 1989, 438.
[263] KG DR 1943, 705.
[264] KG HRR 35 Nr. 1406.
[265] BayObLG Rpfleger 1980, 64.
[267] BayObLG NotBZ 2001, 226; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208; vgl. auch: BayObLGZ 1998, 255.
[268] OLG Hamm FGPrax 1996, 210.
[269] BayObLG MDR 1997, 96.

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