Rz. 52

Nur den inneren Geschäftsbetrieb betreffende Entschließungen und rein buchtechnische Maßnahmen sind nicht anfechtbar.[190] Hierunter fallen insbesondere die Eintragungsverfügungen. Sie enthalten lediglich die Anweisung an den Grundbuchführer, eine Eintragung vorzunehmen, und werden in aller Regel nicht bekannt gegeben. Auch wenn eine Eintragungsverfügung zur Kenntnis eines Beteiligten gelangt sein sollte, unterliegt sie für sich allein nicht der Beschwerde gem. § 71 GBO.[191] Dasselbe gilt für die bloße Rötung einer Eintragung (§ 17 Abs. 2 GBV), die diese nicht beseitigt und einer Löschung nicht gleichsteht; sie stellt nur eine buchungstechnische Maßnahme dar, um das Grundbuch übersichtlich zu machen.[192] Auch Bleistiftvermerke sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar;[193] ebenso die mit der Umschreibung des Grundbuchs im Ganzen verbundene Änderung der Aufschrift des Grundbuchblatts.[194]

[190] OLG München BauR 2017, 928; Demharter, § 71 Rn 20; Hügel/Kramer, § 71 Rn 82.
[191] KG HRR 29 Nr. 1875; OLG München JFG 16, 147; OLG Oldenburg NdsRpfl 47, 20; Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 23; Demharter, § 71 Rn 20; a.A.: Hügel/Kramer, § 71 Rn 81; OLG Saarbrücken OLGZ 1972, 129; LG Lübeck NJW-RR 1995, 1420.
[192] KG HRR 31 Nr. 126, Demharter, § 71 Rn 20; Hügel/Kramer, § 71 Rn 82.
[193] LG München DNotZ 1954, 485.

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