Rz. 68

Im Eintragungsverfahren deckt sich im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder des Erlasses einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) das Beschwerderecht mit dem Antragsrecht;[248] jeder Antragsberechtigte ist beschwerdeberechtigt, selbst wenn dieser nicht den Antrag, sondern ein anderer Beteiligter ihn gestellt hat;[249] beschwerdeberechtigt ist daher z.B. auch jeder Miterbe.[250] Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO aber nur die unmittelbar Beteiligten, so dass die Beschwerdeberechtigung in diesen Fällen grundsätzlich eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts erfordert (s. dazu auch § 13 GBO Rdn 67 ff.).[251] Ausnahmsweise genügt eine mittelbare Rechtsbeeinträchtigung in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 GBO und des § 14 GBO.

 

Rz. 69

Ein einzelner von mehreren Antragsberechtigten ist bei Zurückweisung eines gemeinsamen Eintragungsantrags berechtigt, Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Zurückweisung in vollem Umfang einzulegen.[252] Die Zurückweisung des Eintragungsantrags allein verschafft dem Antragsteller noch kein Beschwerderecht,[253] insbesondere wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist[254] oder wenn ein Antrag zurückgewiesen wird, der gar nicht gestellt wurde.[255] Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt gegenüber einem nicht antragsberechtigten Beteiligten eine Zwischenverfügung erlassen hat.[256] Demgegenüber besteht die erforderliche Beschwerdeberechtigung, wenn das Grundbuchamt einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es fehle die Antragsberechtigung. Werden zwei Grundbucheintragungen beantragt, von denen die eine nicht ohne die andere erfolgen soll (§ 16 Abs. 2 GBO) so steht dem Antragsteller, der wegen der Zurückweisung eines der Anträge beschwerdeberechtigt ist, auch wegen der Zurückweisung des anderen Antrags ein Beschwerderecht zu; selbst wenn er bei isolierter Antragstellung insoweit nicht beschwerdeberechtigt gewesen wäre.[257]

[248] St. Rspr. z.B. BGH NJW 2005, 1430; BGH NJW 1998, 3347; BayObLG FGPrax 1998, 87; BayObLG MittBayNot 1994, 94; BayObLG DNotZ 1989, 438; BayObLG MittRhNotK 1989, 52; BayObLGZ 1974, 434, 435; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1399; OLG Hamm FamRZ 1991, 113; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 11; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 139; OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 219; OLG München FamRZ 2011, 1058, OLG Naumburg FamRZ 2011, 1058.
[249] BayObLGZ 1980, 37, 40; KG OLGZ 1979, 139, 140; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208; OLG Hamm MittRhNotK 1995, 317; OLG München JFG 14, 342; OLG Oldenburg DNotZ 1966, 42.
[250] Demharter, § 71 Rn 63.
[251] BayObLG Rpfleger 1991, 107; BayObLG DNotZ 1989, 438; BayObLGZ 1980, 37, 40; BayObLGZ 1974, 294, 296; BayObLG Rpfleger 1970, 26; KGJ 45, 205; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 139.
[252] OLG München JFG 14, 342.
[253] BGH FGPrax 2014, 48; BGH Rpfleger 2005, 354; BayObLGZ 1994, 115, 117; BayObLG DNotZ 1989, 438. 439.
[254] BayObLG MittBayNot 1994, 39, 40.
[255] BayObLGZ 1995, 115, 117.
[257] OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230.

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