Rz. 68
Im Eintragungsverfahren deckt sich im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder des Erlasses einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) das Beschwerderecht mit dem Antragsrecht;[248] jeder Antragsberechtigte ist beschwerdeberechtigt, selbst wenn dieser nicht den Antrag, sondern ein anderer Beteiligter ihn gestellt hat;[249] beschwerdeberechtigt ist daher z.B. auch jeder Miterbe.[250] Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO aber nur die unmittelbar Beteiligten, so dass die Beschwerdeberechtigung in diesen Fällen grundsätzlich eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts erfordert (s. dazu auch § 13 GBO Rdn 67 ff.).[251] Ausnahmsweise genügt eine mittelbare Rechtsbeeinträchtigung in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 GBO und des § 14 GBO.
Rz. 69
Ein einzelner von mehreren Antragsberechtigten ist bei Zurückweisung eines gemeinsamen Eintragungsantrags berechtigt, Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Zurückweisung in vollem Umfang einzulegen.[252] Die Zurückweisung des Eintragungsantrags allein verschafft dem Antragsteller noch kein Beschwerderecht,[253] insbesondere wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist[254] oder wenn ein Antrag zurückgewiesen wird, der gar nicht gestellt wurde.[255] Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt gegenüber einem nicht antragsberechtigten Beteiligten eine Zwischenverfügung erlassen hat.[256] Demgegenüber besteht die erforderliche Beschwerdeberechtigung, wenn das Grundbuchamt einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es fehle die Antragsberechtigung. Werden zwei Grundbucheintragungen beantragt, von denen die eine nicht ohne die andere erfolgen soll (§ 16 Abs. 2 GBO) so steht dem Antragsteller, der wegen der Zurückweisung eines der Anträge beschwerdeberechtigt ist, auch wegen der Zurückweisung des anderen Antrags ein Beschwerderecht zu; selbst wenn er bei isolierter Antragstellung insoweit nicht beschwerdeberechtigt gewesen wäre.[257]
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