Rz. 56

Die bloße Untätigkeit des Grundbuchamts unterliegt keiner Anfechtung; in Betracht kommt eine Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. vor § 71 GBO Rdn 14 f.). Die teilweise von der früheren Rechtsprechung anerkannte, gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde ist spätestens seit der Einführung der Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG, die auch in Grundbuchsachen möglich ist (s. vor § 71 GBO Rdn 17), nicht mehr statthaft.[206] Maßnahmen oder Bescheide der Dienstaufsicht unterliegen nicht der Anfechtung nach § 71 GBO.[207] und können auch nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) überprüft werden (s. vor § 71 GBO Rdn 14).

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