Rz. 65

Die Beschwerdeberechtigung muss i.d.R. bei der Einlegung des Rechtsmittels vorhanden sein und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen.[243] Es genügt aber, wenn die zunächst fehlende Beschwerdeberechtigung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben ist.[244] Dagegen ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen, wenn die ursprünglich vorhandene Beschwerdeberechtigung vor der Entscheidung wegfällt.[245] Das Beschwerderecht steht nicht nur demjenigen zu, der sich im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung in der beeinträchtigenden Rechtstellung befindet, sondern auch demjenigen, der erst nach Erlass in diese Rechtsstellung eintritt.[246]

 

Rz. 66

Ist die Beschwerdeberechtigung erst im Verfahren der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde eingetreten, so kann dieser Umstand vom Gericht der Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden, wenn hierdurch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nachträglich zulässig wird; z.B., wenn das Beschwerdegericht den damals bestehenden Verfahrensmangel übersehen und eine Sachentscheidung getroffen hat.[247]

[243] BGH NJW-RR 2004, 1365; BayObLG Rpfleger 1970, 26; KG OLGRspr. 41, 22; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1447; OLG Hamm NJW-RR 1997, 593.
[244] OLG Hamm FGPrax 1996, 210, für die Rechtsbeschwerde.
[245] BayObLGZ 1969, 284, 287; OLG Hamm FGPrax 1996, 210.
[246] OLG Düsseldorf JR 1952, 405; OLG Frankfurt OLGZ 1970, 284; OLG Hamm FGPrax 1996, 210.
[247] OLG Hamm FGPrax 1996, 210.

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