Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] eingefügt. Sie regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Gesamt- und Untererbbaurechten. Ob sie geeignet ist, die gegen solche Gestaltungen bestehenden grundsätzlichen Bedenken[2] auszuräumen, muss bezweifelt werden. Als gesetzgeberische Entscheidung für die uneingeschränkte Zulässigkeit der in ihr angesprochenen Rechtsformen ist sie wohl nicht zu verstehen.[3] Eine gleiche Frage stellt sich bei § 39 SachenRBerG, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesamterbbaurecht und sogar ein Nachbarerbbaurecht zulässt.[4]

[1] BGBl I 1993, S. 2182.
[2] BGH DNotZ 1976, 369 (Gesamterbbaurecht); BGH NJW 1974, 1137 (Untererbbaurecht) = Grundsätzlich bejahend, jedoch mit Einschränkungen; Weber, MittRNotK 1965, 548; Weitnauer, DNotZ 1955, 336 (Untererbbaurecht); Lutter, DNotZ 1960, 80; Rothoeft, NJW 1974, 665 (Gesamtrecht).
[3] Großzügig Lemke/Schneider, § 6 Rn 1; zum Meinungsstand Winkler/Schlögel, Rn 3.17.
[4] Dazu Eickmann/v. Schuckmann, § 39 SachenRBerG Rn 10, 13 ff.

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