Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] eingefügt. Sie regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Gesamt- und Untererbbaurechten. Ob sie geeignet ist, die gegen solche Gestaltungen bestehenden grundsätzlichen Bedenken[2] auszuräumen, muss bezweifelt werden. Als gesetzgeberische Entscheidung für die uneingeschränkte Zulässigkeit der in ihr angesprochenen Rechtsformen ist sie wohl nicht zu verstehen.[3] Eine gleiche Frage stellt sich bei § 39 SachenRBerG, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesamterbbaurecht und sogar ein Nachbarerbbaurecht zulässt.[4]
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