Gesetzestext

 

(1) Tritt nach § 1177 Abs. 1 oder nach § 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.

(2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 65 GBO regelt die Behandlung des Briefes für den Fall, dass an die Stelle der Hypothek eine Grund- oder Rentenschuld tritt oder die Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt, ausgewechselt wird. Abs. 1 erwähnt zunächst den Fall des § 1177 BGB. Hauptfälle davon sind § 1163 Abs. 1 S. 2, § 1163 Abs. 2, §§ 1168, 1170 Abs. 2 BGB. Gleichgestellt ist der Fall des § 1198 BGB (Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld). Abs. 2 stellt diesen Fällen die Forderungsauswechslung (§ 1180 BGB) gleich.[1]

[1] Bauer/Schaub/Schneider, § 65 Rn 3 bis 6.

B. Ausnahmen

 

Rz. 2

Bei teilweise Umwandlung der Hypothek in einer Grundschuld kommt § 65 GBO nicht zur Anwendung. Auch bei rechtsgeschäftlicher teilweiser Forderungsauswechslung kann § 65 GBO nicht zur Anwendung kommen, wenn die Forderungen nicht demselben Gläubiger zustehen. In diesem Falle wird auf Antrag ein selbstständiger Brief gebildet. Wird kein Antrag gestellt, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Brief zum Teil über eine Hypothek, zum Teil über eine Grundschuld lautet.[2]

Nicht unter § 65 GBO fallen die Umwandlung einer Briefhypothek in eine Buchhypothek und die Umwandlung einer Buchhypothek in eine Briefhypothek.

[2] KG JFG 21, 310; Demharter, § 65 Rn 3; Meikel/Wagner, § 65 Rn 4; a.A. Güthe/Triebel, § 65 Rn 3.

C. Verfahren

 

Rz. 3

§ 65 GBO setzt in sämtlichen Fällen die vorherige Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch voraus. Die Eintragung der Rechtsänderung auf dem neuen Brief und die Abtrennung der Schuldurkunde erfolgen von Amts wegen. Der Vermerk hat Datum, Unterschrift und Siegel oder Stempel zu tragen. Die Schuldurkunde ist demjenigen zurückzugeben (§ 69 S. 2 GBO), der den Brief eingereicht hat, oder seinem Bevollmächtigten.

Statt dieser Verfahrensweise kann auch ein neuer Brief über das durch die Änderung entstandene neue Recht erteilt werden. Dies muss aber ausdrücklich beantragt werden. Der bisherige Brief ist vorzulegen.[3]

[3] Bauer/Schaub/Schneider, § 65 Rn 9, 10.

D. § 65 GBO ist Ordnungsvorschrift

 

Rz. 4

Seine Verletzung macht den Brief nicht unwirksam, jedoch sind Schadensersatzansprüche möglich.

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