Rz. 3

§ 65 GBO setzt in sämtlichen Fällen die vorherige Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch voraus. Die Eintragung der Rechtsänderung auf dem neuen Brief und die Abtrennung der Schuldurkunde erfolgen von Amts wegen. Der Vermerk hat Datum, Unterschrift und Siegel oder Stempel zu tragen. Die Schuldurkunde ist demjenigen zurückzugeben (§ 69 S. 2 GBO), der den Brief eingereicht hat, oder seinem Bevollmächtigten.

Statt dieser Verfahrensweise kann auch ein neuer Brief über das durch die Änderung entstandene neue Recht erteilt werden. Dies muss aber ausdrücklich beantragt werden. Der bisherige Brief ist vorzulegen.[3]

[3] Bauer/Schaub/Schneider, § 65 Rn 9, 10.

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