Rz. 2

Bei teilweise Umwandlung der Hypothek in einer Grundschuld kommt § 65 GBO nicht zur Anwendung. Auch bei rechtsgeschäftlicher teilweiser Forderungsauswechslung kann § 65 GBO nicht zur Anwendung kommen, wenn die Forderungen nicht demselben Gläubiger zustehen. In diesem Falle wird auf Antrag ein selbstständiger Brief gebildet. Wird kein Antrag gestellt, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Brief zum Teil über eine Hypothek, zum Teil über eine Grundschuld lautet.[2]

Nicht unter § 65 GBO fallen die Umwandlung einer Briefhypothek in eine Buchhypothek und die Umwandlung einer Buchhypothek in eine Briefhypothek.

[2] KG JFG 21, 310; Demharter, § 65 Rn 3; Meikel/Wagner, § 65 Rn 4; a.A. Güthe/Triebel, § 65 Rn 3.

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