Rz. 1

§ 65 GBO regelt die Behandlung des Briefes für den Fall, dass an die Stelle der Hypothek eine Grund- oder Rentenschuld tritt oder die Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt, ausgewechselt wird. Abs. 1 erwähnt zunächst den Fall des § 1177 BGB. Hauptfälle davon sind § 1163 Abs. 1 S. 2, § 1163 Abs. 2, §§ 1168, 1170 Abs. 2 BGB. Gleichgestellt ist der Fall des § 1198 BGB (Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld). Abs. 2 stellt diesen Fällen die Forderungsauswechslung (§ 1180 BGB) gleich.[1]

[1] Bauer/Schaub/Schneider, § 65 Rn 3 bis 6.

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