Rz. 1

Gem. § 1132 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Gläubiger einer Gesamthypothek berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Teil haftet.[1] § 64 GBO regelt die Behandlung des Briefes in einem solchen Fall; er findet entsprechende Anwendung bei Teilung des Grundstückes und Verteilung der Hypothek auf die einzelnen Teile (§§ 1172, 1175 BGB).[2]

[1] MüKo/Lieder, BGB, § 1132 Rn 35 ff.
[2] Bauer/Schaub/Schneider, § 64 Rn 5.

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