Rz. 3

Vermerke, die nicht auf Eintragungen im Grundbuch beruhen, fallen nicht unter § 62 GBO. Als solche Vermerke kommen in Frage:

Alle durch die vorgeschriebenen formellen Vermerke, wie z.B. der auf den Stammbrief zu setzende Vermerk, dass ein Teilbrief gebildet ist (§ 61 Abs. 4) und der sog. Gültigkeitsvermerk (§ 48 GBV),
Vermerke anderer Amtspersonen, Behörden oder Beamten, z.B. der Notare und Vollstreckungsgerichte. Nach § 127 ZVG hat z.B. das Vollstreckungsgericht auf dem Briefe zu vermerken, dass die Hypothek teilweise infolge der Versteigerung erloschen ist.[5]
[5] Bauer/Schaub/Schneider, § 62 Rn 5; eingehend Meikel/Wagner, GBO, § 62 Rn 13.

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