Rz. 2

Alle Eintragungen, soweit sie bei der Hypothek erfolgen, sind auf dem Briefe zu vermerken. Hierher gehören Vormerkungen hinsichtlich der Hypothek, nach Abs. 1 S. 2 jedoch nicht Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB, Eintragung eines Nacherbenvermerks, Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und teilweise oder gänzliche Löschung. Eine Umstellung des Kapitalbetrages der Hypothek von Deutsche Mark (DEM) auf EUR (EUR) ist nach § 26a Abs. 1 S. 5 GBMaßnG nicht von Amts wegen zu vermerken. Ein Vermerk erfolgt nur auf Antrag.[1]

Nicht der Eintragung bedürfen Änderungen des Eigentums am belasteten Grundstück; auch nicht die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche.[2]

Streitig ist, ob auf einem nach dem 1.1.1978 (also ohne Angabe der vorgehenden Rechte) erstellten Brief eine Vorrangseinräumung vermerkt werden muss (dazu vgl. auch § 57 GBO Rdn 4).[3] Richtigerweise sind Rangänderungen nicht zu vermerken, weil ein solcher Vermerk (im Gegensatz zu Briefen nach altem Recht) keinerlei Aussagewert haben kann und zudem der durch die seinerzeitige Gesetzesänderung erstrebten Rationalisierung zuwiderläuft.

Der Vermerk ist auf den Brief zu setzen, regelmäßig an den Schluss des Briefes (siehe § 49 GBV Rdn 1). Er ist zu siegeln; für die Unterschrift gilt § 56 Abs. 2 GBO.[4]

[1] Bestelmeyer, Rpfleger 1999, 368; ders., Rpfleger 1999, 524; Böhringer, DNotZ 1999, 692.
[2] OLG Celle Rpfleger 1985, 398; Demharter, § 62 Rn 3; a.A. Burkhardt, BWNotZ 1987, 111; Meikel/Wagner, GBO, § 62 Rn 5.
[3] Bejahend: Gaberdiel, Rpfleger 1980, 89; Böhringer, Rpfleger 1987, 446; Meikel/Wagner, § 62 Rn 5; OLG Zweibrücken Rpfleger 1980, 109. Verneinend: OLG Celle Rpfleger 1985, 398; LG Krefeld Rpfleger 1979, 139; Mißling, Rpfleger 1980, 332; Demharter, § 62 Rn 3.
[4] Bauer/Schaub/Schneider, § 62 Rn 8, 10.

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