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Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen Brief und Grundbuch. Denn der Schutz des öffentlichen Glaubens tritt nur ein, wenn Grundbuch und Brief übereinstimmen. Der Brief kann selbstständig zwar keinen öffentlichen Glauben begründen, den des Grundbuchs aber zerstören (§ 1140 BGB), wenn das Grundbuch unrichtig, der Brief aber richtig ist.
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