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§ 58 GBO regelt die Verbindung des Briefes mit der über die Hypothekenforderung ausgestellten Schuldurkunde.[1] Zwar wird die Vorlage der Schuldurkunde wegen des formellen Konsensprinzips nicht verlangt, wenn sie jedoch vorhanden ist, muss sie mit dem Brief verbunden werden, um auseinandergehende Verfügungen möglichst zu vermeiden.[2] Das Grundbuchamt hat keine inhaltliche oder materiell-rechtliche Prüfungspflicht hinsichtlich des Inhalts der Schuldurkunde.[3] Beachtlich sind nur offensichtliche Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe.

Die Urschrift der Schuldurkunde wird mit dem Brief verbunden. Die Schuldurkunde wird mit dem Brief selbst nur dann verbunden, wenn sie im Zeitpunkt der Brieferteilung vorliegt.[4] Wird die bestehende Urkunde nicht vorgelegt, kann aber auch kein Brief erteilt werden, die Hypothek wird gleichwohl in das Grundbuch eingetragen, allein Brieferteilung unterbleibt.[5] Ist eine Schuldurkunde tatsächlich nicht vorhanden oder ist sie bereits vor Brieferteilung abhandengekommen, ist der Brief zu erteilen mit einem entsprechenden Vermerk, dass Schuldurkunde nicht vorhanden ist.[6]

Andere Urkunden, z.B. Abtretungsurkunden, sind nicht zu verbinden (dazu noch § 37 Abs. 3 GeschO v. 25.2.1936, DJ 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33).[7] Bei Urkunden, die nach Begründung der Hypothek ohne Änderung des ursprünglichen Schuldgrundes eine Änderung der Schuld, z.B. eine Änderung von Zahlungsbedingungen und Verzinsung, enthalten, ist eine Verbindung nicht vorgeschrieben.[8]

Nicht verbunden werden Urkunden, die lediglich über die dingliche Erklärung errichtet sind.

Nach § 15 GeschO (v. 25.2.1936, DJ 1936, 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist eine beglaubigte Abschrift der Schuldurkunde zu den Grundakten zu nehmen. Es empfiehlt sich, dass die Beteiligten die erforderliche Zahl von Abschriften dem Grundbuchamt zugleich mit dem Antrage einreichen. Eine Verpflichtung hierzu besteht für sie jedoch nicht.

Zur Abtrennung der Urkunde bei Umwandlung der Hypothek bzw. der Forderung siehe § 65 GBO.

[1] Muster bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2069.
[2] Denkschrift zur GBO, S. 61; KG OLGE 3, 364; KGJ 25 A. 319; KGJ 37 A. 312 = DNotZ 1936, 277; OLG Düsseldorf NJW 1961, 2263.
[3] Meikel/Wagner, § 58 Rn 13.
[4] Güthe/Triebel, § 58 Rn 9; Meikel/Wagner, § 58 Rn 3.
[5] Meikel/Wagner, § 58 Rn 18.
[6] Bauer/Schaub/Schneider, § 58 Rn 10.
[7] Bauer/Schaub/Schneider, § 58 Rn 3, 3a.
[8] Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1116 Rn 15; Meikel/Wagner, § 58 Rn 5; Hügel/Kral, § 58 Rn 3.

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