Rz. 5

Bei Eintragungen bei der Hypothek findet § 62 Abs. 1 GBO Anwendung (vgl. ferner § 63 GBO bei Mitbelastung eines anderen Grundstückes); sie sind von Amts wegen auch auf dem Brief vorzunehmen. Ausgenommen ist jedoch auch hier die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB (Abs. 1 S. 3). Abs. 2 bezieht sich nur auf die Änderung der sonstigen Angaben; hierbei ist eine zusammenfassende Eintragung mehrerer Änderungen und eine Beschränkung auf die Wiedergabe des Ergebnisses zulässig. Auch die Änderung der Nummer des Grundbuchblattes gehört hierher.

Soweit Änderungen nicht bereits nach § 62 GBO vermerkt werden, kann der Brief auf Antrag ergänzt werden.[5] Jeder Briefinhaber – nicht nur der legitimierte – ist berechtigt, den Antrag auf Ergänzung zu stellen.

Vermerke über Änderungen der Angaben des § 58 GBO sind gem. § 49 GBV auf dem Brief im Anschluss an den letzten vorhandenen Vermerk oder auf einen besonderen Bogen zu setzen.

Für die Ergänzung eines vor dem 1.1.1978 erteilten Briefes gilt § 57 GBO in seiner alten Fassung; jedoch soll auch in diesem Fall der Vermerk einer Löschungsvormerkung unterbleiben (Art. 8 § 2 des Gesetzes v. 22.7.1977, BGBl I 1977, 998).

[5] Bauer/Schaub/Schneider, § 57 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge