Rz. 9

Aus der Regelung des § 54 GBO folgt allein, dass die Eintragung der öffentlichen Last als solche grundsätzlich unzulässig ist. Die Norm trifft dagegen keine Aussage dahingehend, dass auch die Sicherung der aus den öffentlichen Lasten herrührenden Verpflichtungen durch Eintragung dinglicher Rechte unzulässig wäre.[20] Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass dies grundsätzlich vorgesehen und daher denkbar ist, soweit ein entsprechendes dingliches Recht existiert.[21] Insoweit muss demnach im Einzelfall geprüft werden, ob die beantragte Eintragung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglich ist. Nur wenn dies verneint werden muss, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig.

[20] Saage, JW 1935, 2769, 2772.
[21] Insoweit entspricht es allg.M., dass Grundpfandrechte bestellt werden können: Lemke/Wagner, § 54 Rn 22; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 58; BeckOK-GBO/Wilsch, § 54 Rn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge