Rz. 16

Ohne jede Beschränkung zulässig ist demgegenüber die Sicherung der Ansprüche aus einer öffentlichen Last durch Eintragung oder Verpfändung einer Grundschuld:[31] Da diese vom Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig ist, kommt es hier nicht darauf an, welches Grundstück belastet werden soll, ob die Forderung bevorrechtigt ist oder ob sie bereits anderweitig gesichert wurde.[32]

 

Rz. 17

Ein nicht unerheblicher sachlicher Widerspruch ergab sich allerdings aus der Zulassung der Grundschuld als Sicherungsmittel im Vergleich zur Ablehnung der Verkehrshypothek mit der Begründung, dass diese dem gutgläubigen Erwerb zugänglich sei (vgl. Rdn 11). Soweit man die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs als mit dem Wesen der öffentlichen Last unvereinbar betrachtet,[33] müsste konsequenterweise auch die Eintragung einer nicht-akzessorischen Grundschuld unzulässig sein, weil auch diese einen Erwerb der Belastung unabhängig von der bestehenden öffentlichen Last ermöglicht. Dieser Widerspruch ist aber seit den Änderungen durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz[34] zumindest in der Sache aufgelöst. Die Einführung des § 1192 Abs. 1a BGB bewirkt, dass sämtliche Einreden, die gegen die Grundschuld bestehen, mithin insbesondere auch solche aus dem Sicherungsvertrag, nicht mehr gutgläubig wegerworben werden können, da § 1157 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet. Der Schuldner der Grundschuld steht damit faktisch wie derjenige einer Sicherungshypothek, so dass nunmehr die Grundschuld und die Sicherungshypothek als gleichwertig im Hinblick auf die Bindung an die zugrunde liegende öffentliche Last betrachtet werden können.

[31] BVerwG RdL 1970, 83 = ZMR 1970, 149 (Eintragung einer Grundschuld); Bauer/Schaub/Bauer, § 54 Rn 11; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 78 m.w.N.
[32] Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 78 f.
[33] So bspw. Bauer/Schaub/Bauer, § 54 Rn 9; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 54 Rn 59.
[34] BGBl 2008, I, S. 1666.

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