Rz. 53

Eintragungen, die auf Rechtsgeschäften beruhen, welche ihrerseits wegen eines Verstoßes gegen zwingendes materielles Recht (insbesondere §§ 134, 138, 307 ff. BGB) nichtig sind, sind nicht allein deswegen stets inhaltlich unzulässig.[196] Inhaltliche Unzulässigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Recht mit dem eingetragenen Inhalt aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, eine Vereinbarung jenes Inhalts also generell (z.B. auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 307 ff. BGB im Wege der Individualvereinbarung) unzulässig ist.[197]

 

Rz. 54

Überflüssige Eintragungen sind ebenfalls nicht generell inhaltlich unzulässig: Von Amts wegen gelöscht werden können sie vielmehr nur dann, wenn sie ausschließlich Aussagen ohne sachenrechtliche Bedeutung, z.B. hinsichtlich einer Vertretungsbefugnis, enthalten[198] oder lediglich eine Berechtigung wiederholen, die sich schon aus dem Gesetz ergibt.[199] Im Grundbuch verbleiben können dagegen sachenrechtlich erhebliche, wenn auch eigentlich unnötige Aussagen über den Umfang und Inhalt eines Rechts, z.B. die Eintragung gesetzlicher Zinsen oder eines gesetzlichen Rangverhältnisses.[200]

[196] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 74; Demharter, § 53 Rn 48; Schöner/Stöber, Rn 212; a.A. Böttcher, Rpfleger 1989, 408 f.: Zwischen einer Grundbuchunrichtigkeit und einer inhaltlichen Unzulässigkeit bestehe ein Aliud-Verhältnis.
[197] OLG Köln Rpfleger 1989, 405; Meikel/Schneider, § 53 Rn 132; a.A. Böttcher, Rpfleger 1989, 408 f.
[198] LG Düsseldorf Rpfleger 1977, 167; Meikel/Schneider, § 53 Rn 134.
[199] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 73; Meikel/Schneider, § 53 Rn 134.
[200] Eingehend und mit zahlreichen Einzelnachweisen: Meikel/Schneider, § 53 Rn 134.

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