Rz. 27

Ergibt das Verfahren des GBA, dass die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorliegen, so ist das Verfahren einzustellen. Einer diesbezüglichen förmlichen Entscheidung (durch Beschluss) bedarf es nur, soweit Außenstehende formell beteiligt waren.[111] Formell beteiligt ist derjenige, der das Amtsverfahren ausdrücklich angeregt hat.[112] Sind die oben zu b) genannten (vgl. Rdn 26) Voraussetzungen dagegen erfüllt, so ist der Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen (siehe Rdn 28 ff.).

[111] Eickmann, RpflStud 1984, 1, 7; Meikel/Schneider, § 53 Rn 41.
[112] Meikel/Schneider, § 53 Rn 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge