Rz. 26

Die Eintragung des Amtswiderspruchs setzt voraus, dass einerseits zur Überzeugung des GBA feststeht, dass die betroffene Eintragung unter einem Gesetzesverstoß vorgenommen wurde,[108] andererseits die Unrichtigkeit des Grundbuchs wenigstens glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist.[109] Hängt die Grundbuchunrichtigkeit (positiv oder negativ) davon ab, ob ein zwischenzeitlicher Erwerb kraft öffentlichen Glaubens stattgefunden hat, so hat das GBA entsprechend § 892 BGB solange vom guten Glauben des Erwerbers auszugehen, bis dessen Bösgläubigkeit zumindest glaubhaft ist.[110]

[108] BayObLGZ 1985, 401, 402; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 45.
[109] OLG Hamm Rpfleger 2012, 67 = FGPrax 2011, 322, 324; Meikel/Schneider, § 53 Rn 113 m.w.N.; OLG München ZErb 2017, 79 fordert, dass die Unrichtigkeit in hohem Maße wahrscheinlich ist; nach OLG München FGPrax 2017, 62, 64 ist ein Umstand glaubhaft, wenn eine erhebliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen besteht.
[110] Eingehend: Meikel/Schneider, § 53 Rn 114.

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