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Die Eintragung des Amtswiderspruchs setzt voraus, dass einerseits zur Überzeugung des GBA feststeht, dass die betroffene Eintragung unter einem Gesetzesverstoß vorgenommen wurde,[108] andererseits die Unrichtigkeit des Grundbuchs wenigstens glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist.[109] Hängt die Grundbuchunrichtigkeit (positiv oder negativ) davon ab, ob ein zwischenzeitlicher Erwerb kraft öffentlichen Glaubens stattgefunden hat, so hat das GBA entsprechend § 892 BGB solange vom guten Glauben des Erwerbers auszugehen, bis dessen Bösgläubigkeit zumindest glaubhaft ist.[110]
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