Rz. 46
Zu den von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO erfassten Eintragungen gehören erstens Verhältnisse, deren Verlautbarung im Grundbuch generell nicht zugelassen ist, weil sie kein dingliches Recht zum Gegenstand haben, sondern nur Tatsachen oder persönliche Rechte sind, z.B. Mietrechte[157] oder schuldrechtliche An- und Wiederkaufsrechte.[158] Ebenfalls hierher gehört die Satzung einer aus Miteigentümern bestehenden Interessentengemeinschaft, da sie nicht den Rechtszustand der Grundstücke betrifft, sondern primär Organisationsstatut ist.[159] Nicht geklärt ist, ob Regelungen zur Verteilung der Kosten und Lasten im Rahmen des § 1010 BGB eintragungsfähig sind.[160] Dies ist aber richtigerweise zu bejahen, da sie Inhalt der Benutzungsregelung sind, so dass eine Amtslöschung ausscheiden muss.
Rz. 47
Zweitens sind auch gewisse dingliche Rechte nicht eintragungsfähig: Hierzu zählen insbesondere die öffentlichen Lasten, soweit deren Eintragung nicht ausnahmsweise zugelassen ist (vgl. § 54 GBO Rdn 4 ff.) sowie auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte[161] und öffentlich-rechtliche Beschränkungen.[162] Die zunehmend erhobene Forderung nach genereller Eintragung der zuletzt genannten Beschränkungen zum Schutz des Rechtsverkehrs[163] ist mit der derzeitigen Rechtslage, die eine Eintragung nur aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung zulässt, nicht vereinbar,[164] so dass sie allein rechtspolitischer Natur ist.
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