Rz. 8

Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,

wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, was ausschließlich aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen ist,
zum Nachlass das Eigentum an einem Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht oder beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück gehört,
auf das sich die Testamentsvollstreckung in einer die Verfügungsbefugnis des Erben beschränkenden Wirkung erstreckt.
 

Rz. 9

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung setzt eine letztwillige Verfügung voraus. Auch eine Testamentsvollstreckung ausländischen materiellen Rechts ist gem. § 52 GBO einzutragen, wenn hierdurch die Verfügungsbefugnis des Erben in vergleichbarer Weise eingeschränkt ist.[12]

 

Rz. 10

Die Frage, ob bis zum Inkrafttreten des MoPeG ein Testamentsvollstreckervermerk beim Grundstück oder Grundstücksrecht einer werbenden GbR einzutragen ist, ist umstritten. Die Antwort hängt von materiell-rechtlichen Vorgaben des Erb- und Gesellschaftsrechts ab, an die das Grundbuchverfahrensrecht lediglich anknüpft. § 52 GBO setzt voraus, dass sich die vom Erblasser in letztwilliger Verfügung angeordnete Testamentsvollstreckung in der Weise auf ein Grundstückseigentum oder -recht erstreckt, dass der Erbe darüber nicht selbst verfügen kann. Gehört zum Nachlass lediglich der Anteil an einer GbR, die ihrerseits selbst als Grundstückseigentümerin bzw. Rechtsinhaberin anzusehen ist, ist die Testamentsvollstreckung nur dann zu vermerken, wenn die GbR infolge des Erbfalls eines Gesellschafters aufgelöst wird.[13] Wird die GbR dagegen (mit oder ohne die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters) fortgesetzt, so ist "Nachlassgegenstand" in diesem Fall nicht das Grundstückseigentum oder beschränkte dingliche Recht der GbR, sondern der Gesellschaftsanteil und ist der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur Mitwirkung an der Verfügung über das Grundstückseigentum oder -recht berechtigt,[14] so dass auch kein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen ist.

 

Rz. 11

Nach Erb- und Gesellschaftsrecht sind jedoch auch Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse eines Testamentsvollstreckers in der GbR möglich mit der Folge, dass dieser und nicht der Erbe zur Vertretung der GbR und damit auch zur Verfügung über GbR-eigene Grundstücke bzw. Grundstücksrechte berufen ist.[15] Ist der Testamentsvollstrecker gem. letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR ermächtigt, so erstreckt sich diese auch auf Vertretungshandlungen bei Grundstücksverfügungen mit der Folge, dass dann nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage auch der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu vermerken war.[16] Wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (vgl. § 727 BGB) so gelten für die Vererbung des GbR-Anteils ausschließlich erbrechtliche Maßstäbe mit der Folge, dass die Testamentsvollstreckung nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage gem. § 52 GBO zu vermerken war.[17] Ist oder wird die GbR gemäß der Vorgabe des § 47 Abs. 2 GBO im Gesellschaftsregister eingetragen, vgl. § 707 BGB, kann und braucht die Testamentsvollstreckung nicht mehr gem. § 52 GBO vermerkt werden.

 

Rz. 12

Der einzelne Anteil an der Güter- oder Erbengemeinschaftsgesamthand kann ebenfalls einer verfügungsbeschränkenden Testamentsvollstreckung unterliegen und damit gem. § 52 GBO vermerkt werden.[18]

Die Anordnung einer bloßen Nacherbentestamentsvollstreckung im Sinne des § 2222 BGB ist nicht gem. § 52 GBO, sondern nur gem. § 51 GBO zu vermerken.

Der Testamentsvollstreckervermerk ist außerdem auch bei gestuften Erbengemeinschaften einzutragen, auch wenn Testamentsvollstreckung nur für den Miterben einer Obererbengemeinschaft angeordnet ist.[19]

Der Testamentsvollstreckervermerk ist auch bei einer angeordneten Vermächtnisvollstreckung einzutragen, wenn das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt und damit der Verfügungsbefugnis des Erben entzogen ist.[20]

 

Rz. 13

Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist die Testamentsvollstreckung zugleich mit der Eintragung des Erben im Grundbuch einzutragen – ohne Eintragung des Erben keine Eintragung des Testamentsvollstreckungsvermerks.[21] Die Eintragung der Erben und der Testamentsvollstreckung bilden eine Einheit.[22]

 

Rz. 14

Die Eintragung des Testamentsvollstreckungsvermerks geschieht von Amts wegen, wenn die Erben ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung der Erben selbst ist gem. § 82 GBO antragsgebunden.[23] Ein auf die Eintragung des Testamentsvollstreckers gerichteter Antrag ist als bloße Anregung anzusehen (§ 24 Abs. 1 FamFG). Die Eintragung kann (und muss, wenn der Testamentsvollstreckervermerk nachgeholt werden soll) aber auch durch Berichtigungsbewilligung im Sinne des § 19 GBO des Erben erfolgen, es sei denn, dass sich aus den mit der Berichtigungsbewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem GBA bekannten Umständen (z.B. ein...

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