Rz. 6

Die Eintragung des Vermerks erfolgt für die Testamentsvollstreckung über das Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Abteilung II, vgl. § 10 Abs. 1 lit. b GBV. Bezieht sich die Testamentsvollstreckung auf bereits eingetragene beschränkte Grundstücksrechte oder Rechte an solchen Rechten oder auf Vormerkungen, Widersprüche oder Verfügungsbeschränkungen, so ist der Vermerk in der für sie geführten Veränderungsspalte einzutragen. Soll der Vermerk zugleich mit einem entsprechenden Recht eingetragen werden, so geschieht dies zusammen mit dem Recht in Spalte 3 (Abteilung-II-Rechte) bzw. Spalte 4 (Abteilung-III-Rechte), vgl. §§ 10 Abs. 1 lit. b, Abs. 5, 6, 11 GBV.

 

Rz. 7

Zwischen dem Testamentsvollstreckervermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis, da der Vermerk nur eine Verfügungsbeschränkung zum Ausdruck bringt.[11]

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