Rz. 40

Grundbuchverfahrensrechtlich ist die analog § 2033 Abs. 1 BGB mögliche Verfügung über das Nacherbenanwartschaftsrecht, vgl. Rdn 7, auf einen Dritten oder die gem. § 857 ZPO zulässige Pfändung[75] beim Nacherbenvermerk auf Antrag gem. § 13 GBO und Bewilligung des betroffenen Nacherben bzw. Unrichtigkeitsnachweis (in der zweiten Abteilung in Spalte 5, in der dritten Abteilung in Spalte 7) zusammen mit dem Namen des Erwerbers bzw. Pfandgläubigers einzutragen. Ist die Nacherbfolge durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben endgültig erloschen[76] (mit der Folge, dass der Vor- zum Vollerben wird), so ist der Nacherbenvermerk auf der Grundlage einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung aller Nacherben, ggf. auch Ersatz- und Nachnacherben oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO zu löschen. Ist umgekehrt der Nacherbe durch Übertragung der Vorerbschaft zum Vollerben geworden, so ist er an Stelle des Vorerben im Grundbuch einzutragen und ist der Nacherbenvermerk zu löschen, wiederum auf der Grundlage einer entsprechenden Berichtigungsbewilligung des Vorerben und ggf. der Ersatz- und Nachnacherben oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO. Bleibt die Nacherbfolge trotzt der Übertragung des Anwartschaftsrechts bzw. der Vorerbschaft bestehen, insbesondere bei angeordneter Ersatznacherbfolge, so ist jeweils nur die Grundbucheintragung gemäß Eintragungsbewilligung des betroffenen Veräußerers bzw. Unrichtigkeitsnachweis auf den Erwerber zu berichtigen, während der Nacherbenvermerk im Übrigen bestehen bleibt.

[75] KG, Beschl. v. 4.3.1912 – 1. X. 36/1912, BeckRS 1912, 00009.
[76] Muscheler, ZEV 2012, 289.

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