Rz. 3

Die Eintragung eines Grundpfandrechts für Inhaberschuldverschreibungen setzte bis zum 31.12.1990 voraus, dass die nach § 795 BGB erforderliche Genehmigung vorlag.[5] § 795 BGB ist zum 1.1.1991 außer Kraft getreten.[6] Bei Forderungen aus Orderpapieren ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich.[7]

Die Schuldverschreibung selbst muss nach § 43 GBO nicht bereits bei der Eintragung der Hypothek vorgelegt werden. § 43 GBO bezieht sich wie § 41 GBO nur auf spätere Eintragungen.[8]

[5] So noch: Bauer/Schaub/Wegmann, § 50 Rn 5; Hügel/Reetz, § 50 Rn 4.
[6] Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen vom 17.12.1990 (vgl. BGBl I 1990, 2839).
[7] Hügel/Reetz, § 50 Rn 4.
[8] Hügel/Reetz, § 50 Rn 5.

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