Rz. 4

 

Muster:

"Sicherungshypothek über zweihunderttausend EUR nebst 4 % Jahreszinsen zur Sicherung der von der XY AG ausgegebenen tausend Stück Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber zu je zweihundert EUR, Reihe A von 1 bis 1000 gem. Bewilligung vom […] eingetragen am […]."

Eine namentliche Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubiger ist bei Inhaberschuldverschreibungen naturgemäß nicht möglich.[9] Die Einzelrechte – im Beispiel 1000 Stück der Teilschuldverschreibung – haben im Rahmen der Sammelbuchung gleichen Rang.[10] Soll durch die Hypothek nur eine bestimmte Anzahl der Schuldverschreibungen gesichert werden, ein anderer nicht, muss dies bei der Eintragung angegeben werden ("Sicherungshypothek für 500 Stück von gesamt 1000 […]"); andernfalls ist die Eintragung inhaltlich unzulässig.[11] Zulässig ist es aber, die Sicherungshypothek für einen bestimmten Gläubiger einzutragen und in der Eintragungsbewilligung zu bestimmen, dass ein bestimmter Teil der gesicherten Forderung als Anleihe in Form von Inhaberschuldverschreibungen genutzt wird.[12]

[9] Meikel/Böhringer, § 50 Rn 15; Demharter, § 50 Rn 5.
[10] Meikel/Böhringer, § 50 Rn 14.
[11] KG JFG 3, 427; Demharter, § 50 Rn 11; Bauer/Schaub/Wegmann, § 50 Rn 8.
[12] RG JFG 5, 7; OLG Dresden JFG 3, 435; BayObLG JFG 3, 41; Meikel/Böhringer, § 50 Rn 13; Demharter, § 50 Rn 11; Hügel/Reetz, § 50 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge