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Verfahrensrechtlich ist ein Antrag notwendig; antragsberechtigt ist (nur) der Eigentümer. Ersetzt der Antrag, wie zumeist, die Erklärung gem. § 890 Abs. 1 BGB, dann bedarf er nach § 30 GBO der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.[50]

Im Antrag auf Vollzug eines Veränderungsnachweises kann der Antrag auf Eintragung der Vereinigung enthalten sein, auch hier jedoch nur, wenn sich aus der Begründung oder den Anlagen der unzweifelhafte Vereinigungswille ergibt.

Nach Maßgabe des als partielles Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden vom 15.11.1937[51] sind zur Beurkundung des Antrags auch die Vorstände der Vermessungsbehörden sowie die dort beauftragten Beamten zuständig (vgl. insoweit § 61 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG).[52]

[50] KG KGJ 31, 238; BayObLG BayObLGZ 157, 357 = DNotZ 1958, 388.
[51] RGBl I 1937, S. 1257.
[52] Lemke/Schneider, § 5 Rn 47.

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