Gesetzestext

 

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

A. Allgemein

 

Rz. 1

Während § 874 BGB die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts zulässt, erweitert § 49 GBO diese Regel dahingehend, dass bei sog. Altenteilen (auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet) auch zur Bezeichnung des Rechts selbst eine Bezugnahme gestattet ist. § 49 GBO erweitert somit § 874 BGB und hat deshalb materiell-rechtlichen Inhalt.[1] Verfahrensrechtlich stellt er eine Eintragungserleichterung für das Altenteil als Gesamtheit (Inbegriff) von Rechten dar (vgl. § 6 Einl. Rdn 240 ff., 259 ff.). Das Altenteil ist im Zwangsversteigerungsverfahren insofern privilegiert, als es nach landesrechtlicher Bestimmung auch dann bei der Versteigerung bestehen bleiben kann, wenn es vom geringsten Gebot nicht gedeckt ist (§ 9 EGZVG).[2]

 

Rz. 2

Ob ein Altenteil vorliegt und § 49 GBO anwendbar ist, entscheidet das Grundbuchamt auf Grundlage der Eintragungsunterlagen. Im Eintragungsantrag und der Bewilligung sind die Umstände und Rechtsbeziehungen, die das Altenteil konkret kennzeichnen, anzugeben und die jeweiligen Rechte mit ihren Inhalten darzustellen.[3]

[1] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 3; Demharter, § 49 Rn 1.
[2] Eingehend: Stöber/Keller, ZVG, § 9 EGZVG Rn 7 ff.
[3] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 114.

B. Altenteil – Begriff und Rechtsnatur

I. Der Begriff des Altenteils

 

Rz. 3

Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG).[4] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut,[5] weshalb es im Rahmen des Übergangsrechts auch landesrechtliche Vorbehalte in Art. 96 EGBGB erfahren hat.[6]

 

Rz. 4

Das Altenteil ist ein vertraglich vereinbarter oder vermächtnisweise durch letztwillige Verfügung zugewandter Inbegriff von Geld- und/oder Sachleistungen, die zum Zweck der dauernden persönlichen Versorgung des Berechtigten dinglich gesichert werden sollen.[7] Ein vollständiges Nachrücken des Übernehmers in die wirtschaftliche Existenz ist aber nicht erforderlich.[8] Die Verbindung mit einer Grundstücksüberlassung ist dabei nicht begriffsnotwendig, soweit nicht das Landesrecht dies nach Art. 96 EGBGB vorschreibt;[9] wohl aber werden persönliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten vorausgesetzt. Grundstückseigentümer und Besteller eines Altenteils kann aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein.[10] Die Verknüpfung eines Altenteils mit einer Grundstücksüberlassung als Gegenleistung ist nicht zwingendes Tatbestandsmerkmal.[11] Wesentlich ist der Versorgungscharakter des Berechtigten und deren örtliche Bindung zum Grundbesitz. Das Altenteil muss nicht mit einem Leibrentenvertrag im Sinne der §§ 759 ff. BGB verbunden sein. Auch ein schuldrechtlicher Altenteilsvertrag, welcher von Art. 96 EGBGB ausgeht, ist nicht Voraussetzung oder schuldrechtliche Rechtsgrundlage des Altenteils.[12] Das Altenteil kann als Gegenleistung eines Kaufvertrags oder durch Schenkung gewährt werden. Es kann auch durch Verfügung von Todes wegen als Vermächtnis zugewiesen werden.[13]

 

Rz. 5

Es ist nur zugunsten natürlicher Personen zulässig.[14] Seinem Zweck und auch dem Inhalt der Einzelrechte entsprechend ist es nicht übertragbar.[15] Denkbar sind aber Alternativ- und Sukzessivberechtigungen zur Übertragung an Gesamtrechtsnachfolger (Rdn 13). Ein Altenteil kann nicht nur auf einem ländlichen, sondern auch auf einem städtischen Grundstück bestellt werden.[16] Es kann an gewerblich genutzten Grundstücken bestellt werden und auch an Wohnungs- oder Teileigentum.[17] Die versorgende Lebensgrundlage soll nicht erst durch den Berechtigten geschaffen werden, er soll lediglich in sie eintreten.[18] Umgekehrt muss für den Schuldner und Eigentümer des Altenteils der zu belastende Grundbesitz nicht Grundlage und Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz sein.[19]

 

Rz. 6

Zu beachten sind landesrechtliche Regelungen zum sog. Altenteilsvertrag nach Art. 96 EGBGB,[20] die den Begriff einschränkend interpretieren können und z.B. eine generationenwechselnde und verwandtschaftliche Grundstücksübergabe vorschreiben.[21]

[4] Motive zum BGB, Bd. II, S. 636; Staudinger/Reymann, BGB, Einl. §§ 1105 ff. Rn 72 ff.
[5] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 10; Hügel/Reetz, § 49 Rn 4; Lemke/Wagner, § 49 Rn 2 ff.; eingehend: Böhringer, BWNotZ 1987, 129; Wolf, MittBayNot 1994, 117.
[6] MüKo-BGB/Habersack, Art. 96 EGBGB Rn 4, 11 ff.; Staudinger-BGB/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, Einl. §§ 1105 Rn 73 ff.
[7] RGZ 162, 57; allgemein zum Versorgungszweck: BayObLG DNotZ 1975, 662 = Rpfleger 1975, 314; BGH NJW-RR 1989, 451; BGH NJW 1994, 1158; BayObLG Rpfleger 1993, 443; OLG Köln Rpfleger 1992, 431; Meikel/Böhringer...

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