Rz. 14

Wird das Altenteil als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken eingetragen, so ist darauf zu achten, dass das in ihm enthaltene Wohnungsrecht auf solchen Grundstücken nicht lasten kann, auf denen sich keine zur Wohnung geeignete Einrichtung findet, also z.B. auf Waldflächen oder Ackerland.[45] Insoweit muss die Eintragungsbewilligung eingeschränkt werden.

 

Rz. 15

Zur Fassung des Eintragungsvermerks empfiehlt sich nach der hier vertretenen Auffassung:

Zitat

"Mitbelastet, jedoch nicht mit dem Wohnungsrecht, ist das Grundstück […]."

 

Rz. 16

Die h.M. hält eine ausdrückliche Einschränkung im Grundbuch für entbehrlich und begnügt sich mit der Einschränkung in der Bewilligung.[46] Die dafür ins Feld geführten Rationalisierungserwägungen können gegenüber dem materiell-rechtlichen Eintragungsgebot nicht überzeugen. Einschränkungen können weder aus § 874 BGB noch aus § 49 GBO entnommen werden. Die Bezugnahmeerleichterung bezieht sich nur auf Art und Inhalt der Rechte, nicht aber auf deren Umfang und den Belastungsgegenstand.

[45] BGH Rpfleger 1972, 88; BayObLG DNotZ 1976, 227; KG JW 1937, 2606; LG Kassel Rpfleger 1960, 404 m. Anm. Haegele; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1334; Hartung, Rpfleger 1978, 48.
[46] BGHZ 58, 57 = DNotZ 1972, 487; OLG Hamm Rpfleger 1973, 98; Demharter, § 49 Rn 9; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 92; Hügel/Reetz, § 49 Rn 113.

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