Rz. 9

Für den Versorgungscharakter des Berechtigten wesentlicher Bestandteil des Altenteils ist die Reallast nach §§ 1105 BGB. Sie bietet hinsichtlich der Leistungspflichten des Eigentümers an den Berechtigten größte Flexibilität (vgl. § 6 Einl. Rdn 240 ff.).[28] Inhalt der Reallast als Teil eines Altenteils ist vielfach die Pflicht des Eigentümers, den oder die Berechtigten zu verköstigen, Kleidung und Wäsche instand zu halten, im Krankheitsfall zu pflegen oder Heilmittel zu erstatten.[29] Eine bestimmbare Leistung liegt insbesondere vor bei Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht, "soweit sie den Übernehmern unter Berücksichtigung ihrer beruflichen und familiären Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuung von Kindern der Übernehmer und nach deren körperlichen Fähigkeiten und ihrem Vermögen zur Pflege nach ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar ist".[30] Auch einzelne der üblichen Sach- und Dienstleistungsansprüche können, ohne begrifflich miteinander verknüpft zu sein, als Altenteil vereinbart werden.[31] Einmalige Leistungen können ausnahmsweise dann Bestandteil einer Reallast sein, wenn sie Grundlage einer weiteren wiederkehrenden Leistung sind. Typischer Fall ist die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten und der anschließenden Grabpflege.[32] Die Reallast ist insoweit vererblich und erlischt nicht mit dem Tod des Altenteilsberechtigten. Auch die Pflicht zur Ausrichtung einer Hochzeitsfeier wird als zulässiger Inhalt einer Reallast angesehen.[33]

[28] Allgemein: Staudinger/Reymann, BGB, § 1105 Rn 15 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1296 ff.
[29] BGH NJW 1962, 2249; BGHZ 130, 342, 345 = DNotZ 1996, 93; OLG Hamm DNotZ 1970, 37; OLG Oldenburg Rpfleger 1978, 411; OLG Frankfurt/M. Rpfleger 1988, 247; LG München I MittBayNot 1990, 244; eingehend mit Einzelfällen Meikel/Böhringer, § 49 Rn 76.
[30] BGHZ 130, 342 = NJW 1995, 2780 = Rpfleger 1996, 61.
[31] RGZ 152, 104; 162, 58; LG Frankenthal Rpfleger 1989, 451.
[32] Zur Frage der Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks in diesem Fall Meikel/Böttcher, § 23, 24 Rn 17; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1344, 1344a m.w.N.
[33] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 73.

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